Sonderabschreibung

Sonderabschreibung
Sọn|der|ab|schrei|bung 〈f. 20; Steuerw.〉 Abschreibung zur Absetzung von besonderen Erhaltungs-, Anschaffungs- od. Herstellungskosten, die sofort ertragsmindernd in Abzug gebracht werden können

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Sọn|der|ab|schrei|bung, die (Wirtsch., Steuerw.):
auf besondere steuerliche Vorschriften zurückzuführende Abschreibung.

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Sonder|abschreibung,
 
Steuerrecht: eine Abschreibung, die aus wirtschaftspolitischen Gründen entweder zusätzlich zur »normalen« Absetzung für Abnutzung zugelassen wird (Bewertungsfreiheit, Sonderabschreibung im engeren Sinn) oder als »erhöhte« Absetzung für Abnutzung anstelle der »normalen« Abschreibung ausgestaltet ist (Sonderabschreibung im weiteren Sinn). Beispiele sind Sonderabschreibungen zur Förderung der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter (z. B. Mietwohnungen, Baudenkmale), Sonderabschreibungen zur Unterstützung bestimmter Unternehmen und Personengruppen (z. B. kleine und mittlere Unternehmen, Landwirte), Sonderabschreibungen zur Förderung bestimmter Regionen (Sonderabschreibungen für abnutzbare Anlagen und für Baumaßnahmen in den neuen Ländern und Berlin nach dem Fördergebietsgesetz vom 23. 9. 1993). Sonderabschreibungen zählen zu den Steuervergünstigungen (Subventionen).

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Sọn|der|ab|schrei|bung, die (Wirtsch., Steuerw.): auf besondere steuerliche Vorschriften zurückzuführende Abschreibung.

Universal-Lexikon. 2012.

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